Privater Investment Club sollte ein Investmentclub mit der Rechtsform einer Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts sein. Die Grundlage des Clubs sollte der folgende Gesellschaftervertrag sein.

Diese Vorlage wurde zur Verfügung gestellt.


Gesellschaftervertrag


§  1 Rechtsform, Dauer und Name der Gesellschaft 
§  2 Zweck der Gesellschaft 
§  3 Sitz der Gesellschaft 
§  4 Geschäftsjahr 
§  5 Gesellschafter 
§  6 Gesellschaftsvermögen 
§  7 Konto und Depot 

§  8 Beiträge 
§  9 Beteiligung am Gesellschaftsvermögen 
§10 Verwendung der Einzahlungen und der Erträge 
§11 Verwaltungskosten 
§12 Kredite 
§13 Gewinn und Verlust 
§14 Gesellschafterversammlung 
§15 Aufgaben der Gesellschafterversammlung 
§16 Stimmrecht, Beschlußfähigkeit, Mehrheit 
§17 Geschäftsführung 
§18 Aufgaben der Geschäftsführung 
§19 Anlageausschuß 
§20 Teilauszahlung des Guthabens 
§21 Ausscheiden aus der Gesellschaft 

§22 Fortbestehen der Gesellschaft
§23 Liquidation der Gesellschaft
§24 Abänderungen und Ergänzungen
§25 Ergänzende Vorschriften


§ 1 Rechtsform, Dauer und Name der Gesellschaft

Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 705 ff.) und wird auf unbestimmte Dauer errichtet. 

Die Gesellschaft trägt den Namen: Musterclub.

 

§ 2 Zweck der Gesellschaft

Zweck der Gesellschaft ist

  1. die langfristige gemeinsame und wertsteigernde Geldanlage in Wertpapiere.
  2. das kurzfristige Kaufen und Verkaufen von Wertpapieren durch Online-Broking.
  3. den Gesellschafter die Möglichkeit zu geben, sich durch aktive Teilnahme bei der Bestimmung der Anlagepolitik in diesem Bereich weiterzubilden.

Die Gesellschaft übt keine gewerbliche Tätigkeit aus. Die Gesellschaft darf keine Geschäfte tätigen, die nicht in direktem Zusammenhang mit der Förderung des Gesellschaftszweckes und im Einklang mit den Bedingungen dieses Vertrages stehen.

 

§ 3 Sitz der Gesellschaft 

Sitz der Gesellschaft ist Krefeld, Weiden 104, 


§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 5 Gesellschafter

  1. Gesellschafter kann nur eine natürliche Person sein.
  2. Die Zahl der Gesellschafter wird auf 30 Personen beschränkt.
  3. Neben den Gründungsgesellschaftern kann nur Gesellschafter werden, wer den Gesellschaftsvertrag anerkennt und den darin enthaltenen Regelungen durch Unterschrift zustimmt. Voraussetzung für eine Aufnahme ist die Zustimmung der Gesellschafterversammlung. 
  4. Neu eintretende Gesellschafter nehmen ab dem ersten des auf den Beitritt
    folgenden Monats am Gewinn und Verlust der Gesellschaft teil. Voraussetzung hierfür ist die Einrichtung eines Dauerauftrages über die regelmäßige Mindesteinzahlung (vgl. § 8 Ziffer 1).
  5. Die Gesellschafter sind sich ausdrücklich des Risikos der Kurs- bzw. Wertschwankungen bewußt.

 

§ 6 Gesellschaftsvermögen

  1. Das Gesellschaftsvermögen steht den Gesellschaftern nicht zur gesamten Hand,
    sondern nach Bruchteilen zu. § 427 BGB findet keine Anwendung.
  2. Die Haftung der Gesellschafter beschränkt sich auf das gemeinsame Vermögen.


§ 7 Konto und Depot

  1. Die Gesellschaft unterhält ein laufendes Konto und ein Wertpapierdepot auf den Namen Musterclub bei der XY-Bank.
  2. Der Umfang der Vertretungsmacht der Geschäftsführung bestimmt sich nach § 17
    dieses Vertrages.

 

§ 8 Beiträge

  1. Jeder Gesellschafter verpflichtet sich, monatlich bis zum 10. eines jeden Monats einen
    Mindestbeitrag von  100 Euro  oder ein Mehrfaches hiervon, auf das Geschäftskonto der Gesellschaft einzuzahlen. Jeder Gesellschafter verpflichtet sich, einen Einmalbetrag von  1000 Euro (ab 1.1.2002) oder ein Mehrfaches hiervon auf das laufende Konto der Gesellschaft spätestens einen Monat nach seinem Beitritt einzuzahlen.
  2. Die Verpflichtung zur Beitragsleistung nach § 8 Ziffer 1 kann aus wichtigem Grund vorübergehend durch die Geschäftsführung ausgesetzt werden. Die Nachentrichtung ausgefallener Beitragsleistungen ist in einer Summe oder in Raten möglich. Die Geschäftsführung ist verpflichtet, in der nächstfolgenden Gesellschafterversammlung über die ausgefallenen Beiträge zu berichten. 
  3. Neben Einmalbetrag und dem monatlichen Betrag (§ 8 Nr. 1) ist die Einzahlung von weiteren Beträgen in beliebiger Höhe möglich. Die Gesellschafterversammlung kann in einem Grundsatzbeschluss die Höhe der Einzahlungen begrenzen.


§ 9 Beteiligung am Gesellschaftsvermögen

  1. Die Beitragsleistungen der Gesellschafter werden in Anteile umgewandelt, die kontenmäßig gutgeschrieben werden und auch den Bruchteil eines Anteils ausmachen
    können (Unit-System). 
  2. Bei Gründung der Gesellschaft erhält der Gesellschafter je 100 DM Beitrag einen vollen Anteil. 
  3. Danach werden auf weitere Einzahlungen Anteile gutgeschrieben, deren Wert sich aus
    der Summe des Gesellschaftsvermögens im Verhältnis zur Anzahl der gutgeschriebenen Anteile ergibt.
  4. Die Bewertung des Gesellschaftsvermögens erfolgt monatlich jeweils am Tage der letzten Börsennotiz. Dabei werden die Wertpapiere mit den zuletzt festgestellten Schlusskursen und Preisfeststellungen der Börse bewertet. 
  5. Die Depotbewertung, aus der sich der jeweilige Anteilswert ergibt, ist allen Gesellschaftern auszuhändigen. 


§ 10 Verwendung der Einzahlungen und der Erträge

  1. Die eingezahlten Beiträge sowie die Erlöse aus Wertpapieren dürfen nur zur Anlage in
    an den deutschen Börsen notierten Wertpapieren und in Investmentfondsanteilen sowie zur Deckung der Verwaltungskosten verwandt werden. 
  2. Die Geldanlage soll mindestens zu 15 % in Investmentfondsanteile mit dem Schwerpunkt auf Aktien; zu mindestens 20 % in Aktienwerten des DAX verwandt werden. Das nicht angelegte Barvermögen soll nicht mehr als ein Viertel des Gesellschaftsvermögens betragen. Die Teilnahme an erfolgversprechenden Neuemissionen ist ausdrückliches Ziel der Anlagepolitik.
  3. Die Aufteilung der Geldanlage nach Absatz 2 ist mindestens halbjährlich durch die Geschäftsführung zu überprüfen
  4. Bei Bestimmung der Wertpapieranlage kann ein Anlageausschuß nach Maßgabe von
    § 19 mitwirken. 
  5. Auszahlungen erfolgen im Laufe des auf einen Kündigungstermin folgenden Quartals.

 

§ 11 Verwaltungskosten und Auslagen der Geschäftsführung

Die im Interesse der Gesellschaft getätigte Aufwendungen (Verwaltungskosten und Auslagen der Geschäftsführung) werden aus dem Gesellschaftsvermögen gedeckt.

 

§ 12 Kredite

Die Anschaffung von Wertpapieren auf Kredit ist ausgeschlossen. 

 

§ 13 Gewinn und Verlust

  1. Während der ersten zwei Kalenderjahre des Bestehens der Gesellschaft werden Gewinne grundsätzlich nicht ausgeschüttet.
  2. Etwaige in einem Kalenderjahr realisierte Kursgewinne bzw. Kursverluste werden jedem Gesellschafter entsprechend seinem Kapitalanteil zugerechnet. Eine Ausschüttung erfolgt nicht – die Kursgewinne dienen vielmehr der Entwicklung des gemeinsamen Vermögens.

 

§ 14 Gesellschafterversammlung

  1. Die Gesellschafterversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft. Sie faßt
    sämtliche Beschlüsse, soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht. 
  2. Die Gesellschafterversammlung muß mindestens jährlich stattfinden. Die erste Gesellschafterversammlung im Kalenderjahr ist bis zum 1. April eines jeden Jahres abzuhalten. Die Einladung zu dieser Gesellschafterversammlung hat schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von 10 Tagen zu erfolgen und ist mit einer Tagesordnung zu versehen. Nachfolgende Gesellschafterversammlungen können formlos einberufen werden.
  3. Sollen Beschlüsse gem. § 15 Ziff. 7, 10 und 11 gefaßt werden, so ist von der
    Geschäftsführung unter Fristwahrung schriftlich zur Gesellschafterversammlung mit Ankündigung der Tagesordnung einzuladen. 
  4. Die Geschäftsführung hat eine außerordentliche Gesellschafterversammlung mit der gleichen Frist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Gesellschafter schriftlich die Geschäftsführung hierzu auffordert. Die Einladung hat schriftlich mit Ankündigung der Tagesordnung zu erfolgen. 
  5. Die Gesellschafterversammlung wird durch den Geschäftsführer, bei dessen
    Verhinderung durch einen Stellvertreter, einberufen und geleitet. Über das Ergebnis
    der Abstimmungen ist ein Protokoll zu führen, in welchem sämtliche Beschlüsse
    schriftlich niedergelegt werden. 


§ 15 Aufgaben der Gesellschafterversammlung

Die Gesellschafterversammlung berät und beschließt über:

  1. die Gesellschaft betreffenden Angelegenheiten, 
  2. die Anlagepolitik,
  3. die Neuaufnahme von Gesellschaftern, 
  4. die Ausschüttung der Erträge, 
  5. die Deckung der Verwaltungskosten, 
  6. die Wahl des Geschäftsführers und des Stellvertreters , sowie deren Entlastung, 
  7. die Wahl eines Kassenprüfers (bei einem Gesellschaftsvermögen von über 500.000 DM soll ein unabhängiger Wirtschaftsprüfer beauftragt werden) 
  8. die Abberufung des Geschäftsführers oder Stellvertreters aus wichtigem Grund, 
  9. die Einsetzung eines Anlageausschusses (§19) und erforderlichenfalls die Wahl der Mitglieder 
  10. den Ausschluß von Gesellschaftern aus wichtigem Grund, 
  11. die Änderungen des Gesellschaftsvertrages, 
  12. die Auflösung der Gesellschaft. 


§ 16 Stimmrecht, Beschlußfähigkeit, Mehrheit

  1. In der Gesellschafterversammlung hat jeder Gesellschafter eine Stimme. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Gesellschafter anwesend ist. 
  2. Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. 
  3. Beschlüsse gem. §15 Ziff. 8,10 und 12 erfordern eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Stimmen. 
  4. Bei der Beschlußfassung gem. §15 Ziffer 8 und 10 nehmen der auszuschließende Gesellschafter bzw. die abzuberufende Person an der Abstimmung nicht teil. 
  5. Ist die Gesellschafterversammlung nicht ordnungsgemäß einberufen, so können Beschlüsse nur gefaßt werden, wenn sämtliche Gesellschafter anwesend sind. 
  6. Ist die Gesellschafterversammlung trotz ordnungsgemäßer Einladung beschlussunfähig, so muss innerhalb von 14 Tagen eine neue Versammlung abgehalten werden. Für auf dieser Sitzung gefaßte Beschlüsse sind nur die anwesenden Stimmen zu berücksichtigen. 
  7. Jeder Gesellschafter, der am persönlichen Erscheinen verhindert ist, kann einem anderen Gesellschafter schriftlich sein Stimmrecht übertragen. 


§ 17 Geschäftsführung

  1. Jeweils in der ersten Gesellschafterversammlung eines jeden Kalenderjahres wählen die Gesellschafter einen Geschäftsführer sowie den Stellvertreter, für die Dauer von zwei Geschäftsjahren. Die Wiederwahl ist zulässig. 
  2. Die Geschäftsführung ist ehrenamtlich tätig. Zur Wahrnehmung der Gesellschaftsinteressen erhalten der Geschäftsführer und sein Stellvertreter jeweils die Kosten für ein Jahresabonnement einer marktüblichen Finanzzeitschrift gegen Nachweis erstattet. Der Geschäftsführung im Interesse der Gesellschaft weiterhin entstandene Aufwendungen können auf Basis eines Gesellschaftsbeschlusses und gegen Nachweis erstattet werden.


§ 18 Aufgaben der Geschäftsführung

  1. Die Geschäftsführung ist ermächtigt, im Rahmen dieses Vertrages alle Rechtsgeschäfte gegenüber Dritten für die Gesellschaft vorzunehmen.
  2. Die Aufgaben der Geschäftsführung sind vornehmlich folgende: 
  1. Der Geschäftsführer bzw. sein Stellvertreter beruft die Gesellschafterversammlung ein und leitet sie.
  2. Die Geschäftsführung wickelt - ggf. nach vorheriger Abstimmung mit dem Anlageausschuß (§19) wenn ein solcher besteht - den An- und Verkauf von Wertpapieren für die Gesellschaft ab.
  3. Die Geschäftsführung überwacht den Eingang der monatlichen Beiträge und erstellt regelmäßig Anteilsbewertungen.
  4. Die Geschäftsführung trägt dafür Sorge, daß in der Gesellschafterversammlung ein Protokoll geführt wird, in welchem zumindest Beschlüsse schriftlich festzuhalten sind. 
  5. Nach Abschluß des Geschäftsjahres erstattet die Geschäftsführung in der nächsten Gesellschafterversammlung Bericht über die Tätigkeit der Gesellschaft im abgelaufenen Geschäftsjahr. 
  6. Zum Jahresende hat die Geschäftsführung die Bewertung des Gesellschaftsvermögens vorzunehmen und eine Aufstellung über die vereinnahmten Körperschaftssteuer-Gutschriften und einbehaltenen Kapitalertragssteuern vorzulegen. Die Beteiligungsquote der namentlich aufzuführenden Gesellschafter am Gesellschaftsvermögen ist darüber hinaus anzugeben. Für die Einkünfte aus dem Gesellschaftsvermögen im Kalenderjahr wird die Geschäftsführung "gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlage" bei dem für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Finanzamt beantragen, d.h. es wird eine einheitliche Steuererklärung für die Gesellschaft abgegeben werden. Für jedes Mitglied wird der Anteil am Ertrag und an den Aufwendungen ermittelt. Die Steuerpflicht trifft aber nicht den Club, sondern die Mitglieder persönlich. 
  7. Zum Jahresende erhält jeder Gesellschafter einen Nachweis über den ihm zustehenden Anteil an Körperschaftsteuer-Gutschriften sowie über den auf ihn entfallenden Anteil der einbehaltenen Kapitalertragsteuer (maßgeblich für die persönlichen Steuererklärungen der Gesellschafter ist jedoch nur der durch das Finanzamt ergangene Feststellungsbescheid). Im Falle des Eintritts oder Austritts von Gesellschaftern wird die Geschäftsführung die Einkünfte zum Stichtag abgrenzen. Im Falle des Ablebens eines Gesellschafters wird die Geschäftsführung zum letzten Börsentag des Todesmonats eine Bewertung des Gesellschaftsvermögens vornehmen. 
  8. Der Geschäftsführer des Clubs sowie sein Stellvertreter werden nur als Kontobevollmächtigte tätig werden. Die Geschäftsführung wird nicht gewerbsmäßig tätig, eine Tätigkeitsvergütung wird nicht gezahlt.


§ 19 Anlageausschuß

  1. Neben den Geschäftsführern können mindestens zwei weitere Gesellschafter dem Anlageausschuss angehören. 
  2. Aufgabe des Anlageausschusses ist es, die Geschäftsführung bei der Anlage
    eingezahlter Beiträge oder bei Umschichtungen des Gesellschaftsvermögens zu beraten. Zur Umsetzung des Anlagenvorschlages reicht die einfache Mehrheit.
  3. Die Mitglieder des Anlageausschusses sind ehrenamtlich tätig. Für ihre Wahl und Wiederwahl gilt §17 entsprechend. 
  4. Dem Anlageausschuß können auch nicht stimmberechtigte Person angehören, die durch die Gesellschafterversammlung bestimmt werden können.
  5. Entstehende Aufwendungen (Onlinegebühren, Telefonkosten u.ä.) werden von jedem Gesellschafter selbst getragen, eine Aufwandsentschädigung ist ausdrücklich nicht vorgesehen.
     

§ 20 Teilauszahlung des Guthabens

  1. Ein Gesellschafter kann unter Wahrung einer sechswöchigen Kündigungsfrist zum Quartalsende eine Teilauszahlung seines Guthabens verlangen. Die Gesellschafterversammlung kann in einem generellen Beschluß mit einfacher Mehrheit festlegen, welcher prozentualer Teil eines Guthabens eines Mitglieds höchstens ausgezahlt werden kann und welcher Betrag mindestens ausgezahlt werden muß. 
  2. Eine Ausnahmeregelung kann in besonderen Fällen durch eine außerordentliche Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit, mit einer Einberufungsfrist von 6 Wochen getroffen werden.


§ 21 Ausscheiden aus der Gesellschaft

  1. Ein Ausscheiden aus der Gesellschaft kann nur zum Quartalsende unter Wahrung einer sechswöchigen Kündigungsfrist oder durch Ausschluß gem. §15 Ziffer 10 erfolgen.
  2. Darüber hinaus endet die Mitgliedschaft durch Tod. 
  3. Die Auszahlung des Guthabens soll unverzüglich vorgenommen werden. Kann das Guthaben nur durch Veräußerung von Wertpapieren ausgezahlt werden, so mindert sich der Anspruch um die Veräußerungskosten. Im Todesfall erfolgt die Auszahlung grundsätzlich an den oder die Erben, die sich zu legitimieren haben.

 

§ 22 Fortbestehen der Gesellschaft

Im Falle der Kündigung eines Gesellschafters wird die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt. Das gleiche gilt im Falle des Todes des Gesellschafters, der Pfändung des Gesellschaftsanteiles eines Gesellschafters oder der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Gesellschafters. Im Falle des Ausscheidens aller Gründungsgesellschafter ist eine Fortführung nicht möglich, in diesem Fall wird die GbR aufgelöst. 

 

§ 23 Liquidation der Gesellschaft

Im Falle der Auflösung der Gesellschaft führen die bisherigen Geschäftsführer als Liquidatoren die Auseinandersetzung durch, es sei denn, die Gesellschafterversammlung bestimmt mit Dreiviertel-Mehrheit der Stimmen einen anderen Gesellschafter als Liquidator.
Die Liquidation ist unverzüglich durch Veräußerung aller Vermögensgegenstände durchzuführen. Der auf den jeweiligen Gesellschafter entfallende Vermögensanteil ist unverzüglich auszuzahlen.

 

§ 24 Abänderungen und Ergänzungen

Abänderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
 

§ 25 Ergänzende Vorschriften

Im übrigen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Gesellschaft (§ 705 ff. BGB).


Ort: ................................................... Datum ..................................


Unterschriften:


 

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